ÄÄÄÄ neee!
Du kannst Deutsch aber dein Amtsdeutsch ist ausbaufähig!
Der Wisch ist nach
§1 JuSchG und nicht §4 oder §5
[...]
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
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4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
[...]
Und so wohl §4 als auch §5 erlauben das unbegrenzte Ausgegen mit einer erziehungsbeauftragten Person für Jugendliche Personen nach der Vollendung des 16ten Lebensjahres.